Unterschiedliche Konzepte des deutschen und des spanischen
Gesetzgebers im Bereich des Erbrechtes führen zu einer
nachhaltigen Benachteiligung des deutschen Ehegatten.
Aber auch im Bereich des Erbschaftssteuerrechtes sind zwei
Rechtsordnungen zu beachten.
Sowohl der Vermögenslageort, wie auch der gewählte Wohnsitz
beeinflussen intensiv die Erbschaftssteuersituation und
eröffnen zugleich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur
Steuerreduzierung; wenn man diese frühzeitig nutzt.
Die Nationalität bestimmt das anwendbare Erbrecht
Darin stimmen das deutsche und das spanische
internationale Erbrecht überein: Deutscher Vererber –
deutsches Erbrecht, spanischer Vererber – spanisches Erbrecht.
Da man nun als Ehegatte erleichtert die Nationalität des
anderen Ehegatten annehmen kann, ist der Wechsel der
Staatsangehörigkeit hier ein besonderes Gestaltungsinstrument
zur Beeinflussung der Erbrechtssituation.
Warum steht der deutsche Ehegatte schlechter ?
Der Grund liegt im Bereich des gesetzlichen Erbrechtes:
Während der länger lebende Partner nach dem deutschen
Ehegatten neben Kindern noch ½ des Nachlasses erhält, steht
dem deutschen Erben nach seinem spanischen Ehegatten neben den
Kindern nur das Niessbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses zu.
Zur tendenziellen Gleichstellung des deutschen Ehepartners
bedarf es einer entsprechenden Erbeinsetzung durch den
spanischen Ehepartner, zur vollkommenen Gleichstellung der
Annahme der deutschen Nationalität.
Vorab sollte die Erbschaftssteuersituation analysiert
werden.
Denn erst nach einer Gesamtanalyse lassen sich die
richtigen Entscheidungen treffen, welche der Familiensituation
gerecht werden.
Die Erbschaftsteuersituation wird in Spanien durch regional
unterschiedliche Regelungen mehr und mehr komplizierter und so
weicht die deutsche Erbschaftsteuersituation grundlegend von
der spanischen ab.
Tendenzen gehen dahin, werthaltiges Vermögen entweder in
Deutschland oder in bestimmten erbschaftssteuerbegünstigten
Regionen Spaniens zu halten. Vorteilhaft in Spanien ist die
Selbstnutzung der werthaltigen Immobilie als Hauptwohnsitz.
Wechselseitige Vollmachtserteilungen sind eine sinnvolle
Vorsorgemassnahme
Je komplexer die Rechtslage ist, desto wichtiger ist die
wechselseitige Vollmachtserteilung.
Diese sollte dann sorgsam so erfolgen, dass die Formgültigkeit
in beiden Ländern gewährleistet ist.
Hierzu wird man oft notarielle Generalvollmachten, sowohl beim
deutschen wie beim spanischen Notar wechselseitig unter den
Ehepartnern und weiteren Familienmitgliedern erstellen und
diese meist inhaltlich mit der Möglichkeit des
Vertragssschlusses des Bevollmächtigten mit sich selbst
ausstatten.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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