Es ist
ein Leitgedanke jeglicher juristischer Ausbildung, nach dem
Grund oder Zweck jeder gesetzlichen Regelung zu fragen.
Nur und gerade so kann man gesetzliche Regelungen wirklich
verstehen, diese im Gedächtnis behalten und vielleicht auch
neue Rechtsbereiche erschliessen.
Wenden wir diese Logik, - welche nationale Grenzen
überschreitend ihre Gültigkeit hat, doch auf die gesetzliche
Nebenkostentragungspflicht beim Kauf einer Immobilie in
Spanien an.
1. Wer hat die Maklerkosten zu tragen und warum ?
In Spanien gilt: Wer den Makler eingeschaltet hat, hat diesen
zu bezahlen. Und warum ? Weil derjenige vorrangig am Verkauf
oder Kauf interessiert war und die Aktivitäten des Maklers
initiiert hat.
Das ist logisch aber nicht zwingend.
Je nachdem, ob generell ein Verkäufermarkt (mehr interessierte
Käufer) oder ein Käufermarkt (mehr interessierte Verkäufer)
besteht, kann auch diejenige Partei im jeweiligen Land den
Makler zu bezahlen haben, welche generell mehr am
Kaufabschluss interessiert ist: Beim Verkäufermarkt zahlt also
der Käufer den Makler, während die Verkäuferseite vom Makler
mit dem Argument der Maklergebührenfreiheit umworben wird.
2. Welche Partei hat die Anwaltsgebühren zu
bezahlen ?
Hier gilt in Spanien das gleiche Prinzip: Wer den Anwalt
beauftragt, ist ihm gegenüber honorarzahlungspflichtig.
Der Anwalt wird dann auch für diese Partei tätig und stellt
deren Interessen in den Vordergrund.
Wessen Interessen der Rechtsanwalt vertritt, der ist
honorarzahlungspflichtig.
Mitunter beauftragen zwei Kaufvertragsparteien ohne
spezifische Interessensgegensätze mit der Erstellung von
Kaufverträgen oder der Begleitung der Kaufabwicklung je einen
Rechtsanwalt. In diesem Falle werden die Anwaltsgebühren
regelmässig unter ihnen geteilt.
Dies gilt oft auch wenn zwar eine Partei den Rechtsanwalt
beauftragt hat, aber im Zuge der Abwicklung der Anwalt
intensiv von der anderen Partei in Anspruch genommen wird.
3. Wer zahlt in Spanien die Notargebühren ?
Hierzu gibt es eine gesetzliche Regelung und eine gegenläufige
Rechtspraxis. Versagt hier die Kontrollfrage nach dem
gesetzlichen Zweck ?
Nach Art. 1455 Código Civil hat die Verkäuferseite die
Notargebühren zu bezahlen.
In der Rechts- und notariellen Vertragspraxis werden die
Notargebühren aber ausdrücklich vom Käufer übernommen.
Die Interessenslage würde je nach Käufer- oder Verkäufermarkt
für eine Zahlungspflicht von Verkäufer oder Käufer sprechen.
4. Wer hat die 6 oder 7 %ige Grunderwerbssteuer zu
zahlen ?
Der Käufer, eine klare Sache. Die Käuferseite ist ja auch
diejenige, welche das Haus erwirbt.
Der Verkäufer hat ja schliesslich nur mit dem Verkauf aber
nichts mit dem Erwerb zu tun.
5. Und wer zahlt in Spanien die künftig einheitliche
18 %ige Steuer
auf den Verkaufsgewinn ?
Was sagt uns die Logik: Der Verkäufer, weil dieser ja auch den
Verkaufsgewinn erhält, wenn denn, - wie meist in Spanien -,
ein solcher Gewinn tatsächlich anfällt. So auch die Logik des
spanisches Gesetzgebers.
Aber die Logik des spanischen Finanzamtes führt hier zumindest
bei Beteiligung eines in Spanien nicht residenten Verkäufers
zu einer pauschalierten Vorauszahlungspflicht des Käufers, ab
2007 in Höhe von 2,5 %, allerdings nach vorherigem Abzug vom
Kaufpreis.
Der Grund: Der Verkäufer soll sich nicht in Spanien nachdem
Immobilienverkauf aus dem Staubemachen können, ohne seiner
Steuerpflicht nachgekommen zu sein.
6. Und die Steuer auf den Bodenwertzuwachs ?
Übrigens eine moderne und wohl auch gerechtfertigte
Besteuerung. Diese nämlich hat die eingetretene Wertsteigerung
jeweils im Zeitraum des Immobilienbesitzes oder –eigentums als
Grundlage.
Diese Bodenwertsteigerung kommt dem Verkäufer zugute, welcher
folglich nach der spanischen steuerlichen Rechtslage auch
zahlungspflichtig ist.
Allerdings gilt auch hier eine Besonderheit der Rechtspraxis.
In der Vergangenheit wurde vom ortskundigen Verkäufer
regelmässig versucht, die noch „unbekannte“ Steuer vertraglich
dem unwissenden Käufer aufzubürden, was allerdings immer
weniger gelingt.
7. Die Gebühren für die Eintragung der
Immobilie in das spanische Grundbuch
trägt der Käufer.
Warum ? Schliesslich liegt die Grundbucheintragung eindeutig
im Interesse des Käufers.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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e-mail:
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