Werden
pflichtteilsberechtigte Personen, insbesondere Kinder und
Ehegatten, testamentarisch vom Erblasser nicht berücksichtigt,
entstehen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche
auf Auszahlung bestimmter Geldbeträge aus dem Nachlass,
geregelt in § 2303 ff..
Dies gilt unabhängig vom konkreten Lageort des Vermögens, etwa
auch Haus, Bankguthaben oder Gesellschaftsanteile in Spanien,
wenn nur der Vererber deutscher Nationalität ist.
Ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht im
übrigen dann, wenn der Vererber innerhalb der letzten 10
Lebensjahre wesentliche Vermögensgegenstände unentgeltlich
weitergegeben oder eben verschenkt hat.
Dies führt dann in der Praxis zu einem zusätzlichen
zehnjährigen Recherchezeitraum.
Welche Recherchen sind in Spanien möglich ?
Zunächst kann spanienweit nach im Grundbuch auf den Namen des
Vererbers eingetragenem Immobilieneigentum recherchiert
werden.
Dies bleibt allerdings dann ohne Ergebnis, wenn der Erblasser
die Immobilie nicht persönlich, sondern über eine
Gesellschaft, etwa eine Sociedad Limitdada, als
Eigentümer hält.
Dann führt Rechercheschritt zwei zur Handelsregisterabfrage.
Diese gibt zwar grundsätzlich keine Auskunft über die
jeweiligen Gesellschafternamen, wohl aber führt der
Handelsregisterauszug Geschäftsführer und Bevollmächtigte
jeder Gesellschaft auf. Hier erscheint dann häufig doch der
Name des “wahren Eigentümers”.
Im Einzelfall sind bei Immobilien, so unsere anwaltliche
Erfahrung, oft eine Reihe von Vor- oder Zwischenrecherchen
nötig.
Wie erfahre ich den realistischen Wert einer Immobilie in
Spanien ?
Dies ist kein einfaches Unterfangen. Schliesslich ist dieser
Wert selbst für Fachleute vor Ort nicht leicht fixierbar. Der
Grund sind Marktschwankungen und manche spezifisch
ausgestattete Objekte müssen erst einmal ihren richtigen
Kaufinteressenten finden. Gleichwohl lässt sich über eine
Gutachtergesellschaft ein realistischer Näherungswert
bestimmen.
Das Problem in der Praxis ist häufig die Zugangsverweigerung
durch einen nicht kooperativen Erben oder Miteigentümer
grundsätzlich nötig zur Wertfeststellung durch den vom
Pflichtteilsberechtigten beauftragten Gutachter.
Notfalls jedoch lässt sich häufig auch ohne Zugang zur
Immobilie per Augenscheinnahme von aussen und Beschaffung
weiterer Unterlagen eine seriöse Wertbegutachtung erstellen,
gegebenenfalls unter Hinweis auf die unterbliebene
Besichtigung der Innenräume.
Schwieriger sind Recherchen betreffend den zurückliegenden
Zehnjahreszeitraum
Hier kann bei Immobilien ein sogenannter historischer
Grundbuchauszug beantragt werden. Komplizierter wird die
Nachrecherche von Bankkontenbewegungen, weil im Regelfall die
Banken, auch in Spanien, dem Pflichtteilsberechtigten keine
Auskunft erteilen.
Hier kann das Auffinden alter Bankauszüge mit relevanten
Kontengeldguthaben des Erblassers gleichwohl weiterhelfen.
Immerhin besteht eine Auskunftsverpflichtung des Erben
gegenüber jedem Pflichtteilsberechtigten betreffend
schenkweise Vermögensentledigungen des Vererbers innerhalb
seiner letzten zehn Lebensjahrzehnte.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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