Dies
jedenfalls dann wenn, - wie praktisch immer -, der neue
Eigentümer auch im spanischen Grundbuch eingetragen werden
soll
Ein entsprechender Beschluss der spanischen Generaldirektion
für Register und Notariate wurde im spanischen Staatsanzeiger,
BOE vom 06. April 2005, veröffentlicht.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass nur ein
spanischer, -und nicht ein ausländischer, wie beispielsweise
ein deutscher -, Notar ausreichend mit dem spanischen
Rechtssystem vertraut sei.
Diese Entscheidung mag aktuell noch praxisgerecht aber wohl
kaum zukunftsweisend sein.
Was bedeutet dies für die deutsch-spanische Rechtspraxis?
Wollen Sie sich betreffend den Kauf einer spanischen Immobilie
kurzfristig binden, wird unter Mitwirkung eines anwaltlichen
Spanienexperten ein privater Kaufvertrag geschlossen und dem
spanischen Recht unterworfen, demzufolge auch
privatschriftliche Grundstückskaufverträge rechtsgültig sind.
Wollen oder können Sie sich nun für den Abschluss des
notariellen Immobilienerwerbsvertrages nicht persönlich nach
Spanien begeben, so kann in Ihrer Vertretung ein auf
spanisches Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt vor
Ort in Spanien tätig werden.
Dieser kann auch zunächst als nur mündlich Bevollmächtigter
vor dem spanischen Notar den Immobilienkaufvertrag
abschliessen mit nachfolgender Ratifizierung vor einem
deutschen Notar. Jedenfalls in Vertretung der Käuferseite wird
dieses Vorgehen durchwegs akzeptiert.
Die Alternative ist die Voraberstellung einer notariellen
Vollmacht im Einklang mit dem spanischen Recht, was vor einem
deutschen Notar erfolgen kann.
Sinnvoll ist bei alledem die Inanspruchnahme deutscher Notare
mit Kenntnis des spanischen Rechtssystems. Eine entsprechende
Auflistung nach Bundesländern finden Sie über die Website:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de in der Unterrubrik
„Kooperationsnetz“.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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