Beruflich mit dieser Thematik beschäftigt werden mehr und
mehr deutsche Anwaltskollegen in ihrer Funktion als
Nachlasspfleger.
In der Rechtspraxis stellt sich diese Aufgabe allerdings in
der Mehrzahl für Familienangehörige und Erben von
Immobilieneigentümern in Spanien, deren Zahl bekanntlich
stetig ansteigt.
Da Sie mit dieser Aufgabenstellung meist nur einmal im Leben
konfrontiert werden, ist es sowohl für den Rechtsanwalt wie
auch den Familienangehörigen von Vorteil hierzu einen kurzen
Leitfaden oder auch Checkliste zur Hand zu haben
1.
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Sondierung von örtlicher Lage der Immobilie und deren
Rechtssituation, soweit nicht konkret bekannt
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Beschaffung eines spanischen Grundbuchauszuges |
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2.
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Absicherung der spanischen Immobilie vor Ort
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Kontaktaufnahme mit Nachbarn oder langjährigen Bekannten
vor Ort in Spanien |
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3. |
Wertfeststellung
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Zur
Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft |
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Die
Wertfeststellung kann sowohl über Inauftraggabe von
Wertgutachten wie näherungsweise über Berechnung des
Finanzamt-Kontrollwertes erfolgen.
Eine
weitere Möglichkeit ist die Kontaktaufnahme mit einem
Makler vor Ort. |
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4. |
Einhaltung bestehender Sechswochen- und Sechsmonatsfristen
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Für
eine Erbschaftsausschlagung, welche übrigens auch aus
steuertaktischen Gründen zur Freibetragsmultiplizierung
sinnvoll sein kann, gilt grundsätzlich eine
Sechs-Wochen-Frist. |
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Eine
Sechsmonatsfrist ist für die Erbschaftssteuerzahlung in
Spanien einzuhalten.
Diese setzt voraus, dass zuvor bereits die notarielle
Erbschaftsannahme erfolgt ist. |
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5. |
Vorbereitung der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien
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Beschaffung der notwendigen Dokumente wie
Grundsteuerzahlungsbeleg, Erbschein und spanische
Steuernummer u.a. |
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Einigung innerhalb von Erbengemeinschaften wer die
Immobilie in Spanien übernimmt. |
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6. |
Realisierung der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien
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Erstellung von Vollmachten im Vorfeld oder nachträgliche
Ratifizierung |
Üblich
ist, dass dieser gesamte Prozess von einem in Spanien tätigen
Rechtsanwalt von Anfang an kontinuierlich begleitet oder
weitestgehend komplett übernommen wird.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Versuche der Alleinabwicklung
oft in einer Sackgasse der Verzweiflung mit spanischen
Behörden oder Banken enden oder aber gravierende
Steuernachteile zur Folge haben.
Rechtssicher und bequem ist die privatschriftliche
Beauftragung des spanischen Erbrechtsexperten, dessen
Tätigkeit vor dem spanischen Notar als sogenannter
vollmachtsloser Vertreter, - Vertreter ohne notarielle
Vollmacht -, und die spätere Ratifizierung der notariellen
Erbschaftsannahmeerklärung vor einem deutschen Notar in
Deutschland.
Ihnen liegt dann das Vertragswerk vor und Sie entscheiden über
dessen Rechtsgültigkeit.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de |