In
Spanien müssen viele zentrale Rechtsangelegenheiten wie
Gesellschaftsgründungen, Kreditverträge, Kreditverträge mit
Banken, Hypothekenbestellungen aber auch Erbschaftsannahmen
und sinnvollerweise auch Immobilienkäufe persönlich vor einem
spanischen Notar getätigt werden.
Können Sie diese Termine nicht oder nur schwerlich persönlich
wahrnehmen, kann man grundsätzlich eine andere Person
bevollmächtigen.
Auch hier ist allerdings die Einhaltung der spanischen
Anforderungen an Inhalt und Form zu beachten. Diese
Vollmachtserstellung kann so selbst ein komplizierter Vorgang
werden.
Oft die einfachste Abwicklungsvariante ist es daher den
anwaltlichen Fachmann in Spanien mit klarer Zielvorstellung
nur intern privatschriftlich und damit nach spanischem
Verständnis als „mandatario verbal“, nicht aber
notariell Bevollmächtigten „ins Rennen“ zu schicken.
Das sind Ihre Vorteile:
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Sie
sparen Freizeit oder Arbeitszeit
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Sie
nutzen das anwaltliche Fachwissen der Abwicklung
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Rechtssicherheit
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steueroptimierte Gestaltung
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Kontrolle durch nachträgliche Genehmigung |
Somit
können Sie in Ruhe prüfen, ob sie inhaltlich mit der
erstellten Urkunde einverstanden sind. Erst mit ihrer
nachträglichen Zustimmung wird das durch den Vertreter
abgeschlossene Rechtsgeschäft wirksam.
Diese nachgeschaltete Genehmigung oder „ratificación“
kann auch vor einem der spanischen Sprache mächtigen deutschen
Notar vorgenommen werden.
Eine Auflistung von über 50 spanischsprachigen Notaren in
Deutschland finden Sie auf der Internetseite
www.copp-menth.de/notare_spanischsprechend.htm.
Der Weg zum nächsten spanischsprachigen Notar ist also nicht
weit.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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