Es war verfrüht, wenn manche Immobilieneigentümer auf
Mallorca die Ankündigung der Balearenregierung in 2006 die
Erbschaftssteuer auf 1 % zu reduzieren, bereits als
Problemlösung feierten: „Das Thema
Rechtsnachfolgebesteuerung im Erbfall ist nun für unsere
Familie vom Tisch.“
Zwar wurde das regionale Reformgesetz tatsächlich zum 01.
Januar 2007 in Kraft gesetzt, aber die
Erbschaftssteuerreduzierung auf 1 % greift nur dann ein,
wenn sowohl der Vererber wie auch der Erbe seinen
Steuerwohnsitz in Spanien, genauer gesagt auf den Balearen,
haben, also sich mehr als 183 Tage im Jahr hier aufhält.
Selbst wenn nun diese Situation gegeben oder darstellbar
ist, ist eine Problematik der Rechtspraxis noch zu lösen:
Wie kann oder muss ich meinen überwiegenden Aufenthalt auf
den Balearen beweisen?
Und wenn nun nicht alle Beteiligten in den letzten Jahren
ihre Einkommenssteuererklärung als Residente bei einem
Finanzamt der Balearen abgegeben haben wird es kompliziert.
Als Anwalt mit Erfahrungen in deutsch-spanischen
Rechtsangelegenheiten wird man empfehlen, jedenfalls die
Anmeldung alter beteiligter Personen bei der
Wohnsitzgemeinde auf den Balearen zu tätigen sowie möglichst
die Tarjeta de Residencia zu beantragen. Eine sichere
Prognose über das künftige Verhalten oder die künftigen
Beweisanforderungen der beabsichtigten Steuerbehörde ist
aktuell allerdings noch nicht möglich.
Die aktuelle Schlussfolgerung für alle Immobilieneigentümer
auf Mallorca, Menorca und Ibiza:
Der europaweit höchste Spitzensatz von 81,6 % bleibt durch
fast allen ausländischen Immobilieneigentümern auf Mallorca
erhalten. Der Handlungsbedarf zur systematisch geplanten
Steuerreduzierung bleibt praktisch in gleicher Weise
erhalten. Der Gestaltungsspielraum zur erheblichen
Erbschaftsteuerminimierung durch vorsorgende Maßnahmen hat
sich um eine Nuance erweitert deren Nutznießer Ehegatten und
Kinder mit dem Potential der Wohnsitzverlagerung auf die
Balearen sein könnten.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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