Deutscher Erblasser mit Immobilienvermögen in Spanien und die
erbenden Kinder wohnen in den USA, Singapur, Australien,
Südafrika oder Lateinamerika.
Diese Konstellation, so unsere langjährige Praxiserfahrung,
bringt das Umfeld des Erblassers, - oft der neue Ehegatte oder
Lebenspartner -, leicht in Versuchung, zum eigenen Vorteil die
wahren Vermögensverhältnisse in Spanien zu verschleiern.
Konten werden heimlich abgeräumt per Kontovollmacht,
Immobilieneigentum, per Immobiliengesellschaft gehalten,
untransparent weiterveräussert, werthaltige Villen als
abrissbedrohte heruntergekommene Häuser dargestellt und
ähnliches mehr.
Bei spanischem Immobilieneigentum wird vielfach oft der
„Katasterwert“ in Gerichtsverfahren als „offizieller
Verkehrswert“ „verkauft“, obgleich jeder Sachkundige in
Spanien weiss, dass der Katasterwert als Grundlage zur
Berechnung der jährlichen Grundsteuer oftmals nur in einer
Grössenordnung von 10 % bis 40 % des tatsächlichen
Verkehrswertes angesiedelt ist.
Aus der Sicht pflichtteilsberechtigter oder erbender Kinder
mit weit entfernt gelegenem Wohnsitz stellt sich dann die
Ausgangssituation regelmässig wie folgt dar:
Es gibt zwar einige Anhaltspunkte, dass her etwas „nicht
stimmt, aber wie kann ich dies aus der Entfernung näher
überprüfen, umso mehr wenn ich der Sprache nicht ausreichend
mächtig bin und Rechtsangelegenheiten mir bisher eher fremd
waren.
Die Folge einer eher zurückhaltenden Reaktion ist dann häufig
die dass die mit weniger Skrupeln behaftete Umgebung zur
„Selbstbedienung“ schreitet.
Diese Folgeerscheinung allerdings kann oft bei strategischem
Vorgehen verhindert werden.
So lässt sich die Rechtsentwicklung der Immobilie etwa durch
Beschaffung eines historischen Grundbuchauszuges über mehrere
Jahrzehnte zurückverfolgen.
Auf diesem Wege können Pflichtteilsansprüche „rekonstruiert“
werden, etwa dann, wenn sich der Vererber per Immobilienkauf
auf den Namen des Lebenspartners innerhalb der letzten zehn
Jahre quasi per Schenkung seines Vermögens entledigt hat.
Mitgenutzte Gesellschaften können über das Handelsregister
ausfindig gemacht werden.
Falsche Wertangaben von Immobilien lassen sich spanienweit
durch den Einsatz gebietsübergreifender Schätzgesellschaften
meist auch dann korrigieren, wenn dem erscheinenden
Wertgutachter der Zutritt zur Immobilie verweigert wird.
Dann kann die Schätzung per Augenscheinnahme von aussen und
unter Beiziehung weiterer Dokumente erfolgen.
Mitunter gehen die Erben und Pflichtteilsberechtigten davon
aus, sie müssten vor Ort erscheinen und so einen entsprechend
aufwendigen Zeit- und Kostenaufwand betreiben.
Dies ist so nicht zutreffend: Die Kommunikation bei
internationalen Erbrechtsfällen erfolgt per Email. Auch
Zeitzonenunterschiede sind so kaum mehr ein
Kommunikationsproblem.
Die Unterzeichnung oder Ratifizierung von Dokumenten erfolgt
beim nächstgelegenen spanischen Konsulat oder bei
international tätigen Notaren oder dort werden dem Anwalt in
Spanien, werden entsprechende, nach spanischem Recht
formgerechte, Vollmachten erteilt.
Und lohnt sich der Aufwand denn auch, finanziell betrachtet?
Bei grossen Werten und Anwaltskosten von 1 % - 3 % des
Nachlassanteiles sicherlich.
Bei unklaren Ausgangssituationen empfiehlt sich ein
schrittweises Vorgehen. Der Einstieg erfolgt dann über eine
Erstberatung sowie eine begrenzte Einstiegsrecherche.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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