Jedes Jahr werden auf Mallorca
mehrere hundert Restaurants traspasiert. Ein mit
grossen Risiken verbundener Vorgang, vor allem für den
Übernehmer, mitunter auch für den Geschäftsübergeber.
Was genau bedeutet eigentlich das Wort Traspaso.
Es handelt sich hier um den Übernahmevertrag, mit welchem
ein aktueller Mieter oder Pächter eines Geschäftes
oder Geschäftsraumes seine Rechtsstellung auf den Geschäftsübernehmer
überträgt.
Zu welchem Preis werden Bars und Restaurants traspasiert
?
Der typische Traspasopreis bewegt sich in der Grössenordnung
zwischen 50.000 und 100.000 DM. Massgeblich ist hierbei, welche
Einrichtungsgegenstände mit welcher aktuellen Gebrauchsqualität
vom bisherigen Verpächter übernommen werden. Und
die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang: Gehören
diese Gegenstände tatsächlich dem bisherigen Verpächter
? Es kann sich hier nämlich um geleaste oder unter Eigentumsvorbehalt
gekaufte Gegenstände im Eigentum eines Dritten handeln,
oder aber aus dem Pachtvertrag mit dem Eigentümer ergeben
sich Rechtsansprüche des Eigentümers auf diese Gegenstände.
Für den Übernahmeinteressierten heisst dies, sich
zur Absicherung die entsprechenden Erwerbsverträge und
den Pachtvertrag mit dem Eigentümer frühzeitig zur
Prüfung vorlegen zu lassen.
Ohne gegenteilige vertragliche Regelung besteht Traspasorecht
Das zumindest für Miet- und Pachtvertrag zwingend anzuwendende
spanische Recht regelte im Mietgesetz von 1964 das Rechtsinstitut
des Traspaso im Detail.
Nach der Mietrechtsreform zum 01.01.1995 ist die gesetzliche
Regelung des Traspaso in der ursprünglichen Form für
nach dem 01.01.1995 geschlossene Miet- und Pachtverträge
zwar nicht mehr vorgesehen. Ohne entgegenstehende vertragliche
Regelung ist jedoch gemäss Art. 32.1 LAU ( = neues spanisches
Mietgesetz ) dem Geschäftsraummieter die Unter- und gerade
auch die Weitervermietung im Rahmen einer Geschäftsübertragung
eröffnet, unter gesetzlichem Ausschluss einer Genehmigungsnotwendigkeit
durch den Vermieter.
Allerdings hat dann der Vermieter gemäss Artikel 32.2
LAU das Recht eine bis zu 20%ige Mieterhöhung gegenüber
dem Geschäftsübernehmer geltend zu machen, nach
Erhalt der vorgeschriebenen Benachrichtigung.
Den Sinn des Traspasorechtes verstehen
fällt mitunter nicht ganz leicht, wenn man sich der
Geschäftsübernahme in Spanien auf der Basis deutscher
Geschäfts- und Rechtspraktiken nähert.
Zunächst gilt es zu wissen, dass in Spanien grundsätzlich
keine eingerichteten Geschäftsbetriebe vom Eigentümer
verpachtet werden, sondern 4 Seitenwände,
eine Decke und ein Boden zur Verfügung gestellt werden,
wobei es mitunter noch Sache des Pächters ist, für
entsprechende Anschlüsse der Versorgungseinrichtungen
Sorge zu tragen.
Wer eine Bar oder ein Restaurant pachtet, dem steht also
zunächst eine grössere Investition bevor, deren
Investitionswert dringend rechtlich abzusichern ist.
Vielfältige Gefahren für den Geschäftsübernehmer
In vielen Fällen beginnt die Spanieninvestition auf
der Basis einer Fehlbeurteilung der Wirtschaftlichkeit. Es
wird von falschen Umsatzzahlen ausgegangen oder nicht beachtet,
dass die Saison lediglich 6 oder 8 Monate umfasst oder der
vorgegebene Kundenstamm ist tatsächlich nicht vorhanden.
Oft gehen hier mehr oder weniger gezielte Falschangaben durch
den aktuellen Vorpächter und die Gutgläubigkeit
des Übernehmers Hand in Hand.
Die Investition erfolgt aus einer Ferienlaune heraus, eine
gesicherte Ganzjahresbegutachtung wird nicht vorgenommen,
ebenso wie das Befragen von Nachbarn, früheren Geschäftsinhabern
oder aktuellen Lieferanten.
Die Überprüfung der Verträge wird unterlassen,
mitunter ist der auf spanisch verfasste Vertrag dem Übernehmer
rein sprachlich nur teilweise nachvollziehbar.
In Spanien wagt man den Eintritt in einen branchenfremden
Geschäftsbereich, den man sich in heimischen Gefilden
erst mehrfach überdenken würde.
Auch das Vorhandensein der erforderlichen Genehmigungen wird
oft nicht oder nur nachlässig überprüft. Statt
sich hier auf mündliche Zusagen zu verlassen, empfiehlt
es sich, eine spezialisierte Gestoria einzuschalten.
Oft begibt man sich allerdings als begeisterter, auf ein
bestimmtes Objekt fixierter Übernehmer in einen Zeitdruck
die Saison beginnt ! und vernachlässigt
sämtliche Vorsichtsmassnahmen.
Was gilt es als Geschäftsübernehmer ausserdem
zu überprüfen ?
1. Bestehen Altschulden des Vorpächters ?
Wird der Firmenname weiter verwandt, so kann es hier zu einer
rechtlichen Schuldübernahme kommen.
Häufig besteht aber eine rein tatsächliche Übernahmepflicht
betreffend Lieferantenverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten
des Vorpächters mit Versorgungsunternehmen, da diese
bei Nichtausgleich ihrer Forderung die Betriebsweiterführung
oft schlicht praktisch unmöglich machen können.
2. Die Inhalte des Miet- oder Pachtvertrages mit dem Eigentümer
analysieren.
Wichtig ist hier eine ausreichend lange weitere Miet- oder
Pachtvertragslaufzeit, vorzugsweise entsprechende Optionszeiten.
Weiterhin darf die Möglichkeit des Traspaso, der Weiter-
oder Untervermietung nach Möglichkeit nicht vertraglich
ausgeschlossen sein.
Was vom Geschäftsübergeber zu beachten ist
Für ihn ist wichtig, dass er nach Geschäftsübergabe
keinen weiteren Haftungsrisiken, etwa für die Fortzahlung
des Miet- oder Pachtzinses ausgesetzt ist. Der Nachfolger
muss also komplett in den Vertrag eintreten und nicht nur
als neuer Mietzins- oder Pachtzinsschuldner beitreten.
Der Traspasopreis sollte nach Möglichkeit mit Vertragsabschluss
der Geschäftsübernahme komplett beglichen sein.
Aus der Sicht des Eigentümers
Der Eigentümer ist gehalten, durch Miet- und Pachtzinsvorauszahlung,
ein Jahr ist hier nicht unüblich, seine Ansprüche
abzusichern. Ebenso ist eine regelmässige Mietzinsanpassung
im gesetzlich zulässigen Rahmen vertraglich zu vereinbaren.
Die Rechtstellung des Eigentümers und Vermieters bzw.
Verpächters wird weiterhin durch die Vereinbarung der
Genehmigungsabhängigkeit von Traspaso, Unter- und Weitervermietung
gestärkt.
Mentalitätsunterschiede und unterschiedliche rechtliche
Erwartung
Für Mitteleuropäer, insbesondere Deutsche, ist
die Rechtsfigur des Traspaso in mancher Hinsicht ungewöhnlich.
Gemeinhin noch nachvollziehbar ist die Tatsache, dass im Falle
eines Traspaso dem Verpächter ein gewisses Mieterhöhungsrecht
zusteht. Problematischer, d. h. schwerlicher nachvollziehbar
sind für viele Mitteleuropäer, insbesondere Deutsche,
miet- und pachtvertragliche Regelungen, denen zufolge die
vom Pächter angebrachten Installationen und Einrichtungsgegenstände
ohne Entgeltzahlungspflicht dem Eigentümer bei Beendigung
des Pachtvertrages zufallen oder die anteilige Partizipation
am Traspasoerlös, also am Verkauf vom Mieter angeschaffter
Einrichtungsgegenstände. Die Frage hier: warum soll der
Eigentümer wertmässig an Investitionen partizipieren,
zu denen er keinerlei finanziellen Beitrag geleistet hat ?
Die Alternative des Direkterwerbs des Geschäftslokalseigentums
Wer über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt,
sollte ernsthaft überlegen, ob er nicht direkt die Geschäftsimmobilie
erwirbt, in welcher er das Geschäft zu betreiben gedenkt.
In der Praxis ist dies in aller Regel deshalb nicht einfach,
weil die Eigentümer meist Mallorquiner
das Geschäftslokal als zukunftsträchtige Einnahmequelle
ansehen und nur in seltenen Ausnahmefällen zu einem angemessenen
Preis zu dessen Verkauf bereit sind.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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