veröffentlicht im El Aviso, 03/2001
Immer mehr Deutsche der verschiedensten Alterklassen entscheiden
sich, in Spanien unternehmerisch tätig zu werden. Die
Welle der notwendigen Unternehmungsnachfolgeregelungen deutsche
Unternehmer schwappt damit ein Stück weit von Deutschland
nach Spanien über. Trotz aller Bestrebungen der Rechtsvereinheitlichung
sind auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge in Spanien rechtliche
und insbesondere auch steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Das Unternehmenstestament ein "Muss"
der Risikobegrenzung
Das deutsche Erbrecht folgt nicht nur dem deutschen Privatmann
nach Spanien, sondern auch dem deutschen Unternehmer: Vererbt
ein Deutscher ein Unternehmen in Spanien, so kommt für
diesen das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Umgekehrt wird
auch ein spanischer, in Deutschland tätiger Unternehmer
nach seinem eigenen nationalen Recht, dem spanischen, beerbt.
Eine gerichtliche Erbstreitigkeit ist meist das Letzte, was
ein erbender Unternehmensübernehmer in dieser sensiblen
Situation gebrauchen kann.
Wo liegen die Problemfelder, wenn eine durchdachte, erbrechtliche
Unternehmensnachfolge in Spanien unterlassen wurde ?
Der nach dem deutschen Recht sofort fällige Pflichtteilsanspruch
etwa eines Geschwisters kann die Unternehmensliquidität
entscheidend aushöhlen. eine Erbengemeinschaft als Unternehmensinhaber
kann das Unternehmen gleichsam handlungsunfähig werden
lassen. Zumindest sieht das bei in Spanien gelegenen Unternehmen
massgebliche spanische Erbschaftssteuerrecht seit einigen
Jahren in dessen Artikel 20 Ziffer 2c vor, dass nahe Angehörige
beim erbrechtlichen Erwerb von Einzelunternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
nur mit 5 % des Unternehmens- oder Beteiligungswertes zur
Erbschaftssteuer herangezogen werden. Allerdings setzt dies
voraus, dass das Unternehmen auf die Dauer von 10 Jahren weitergeführt
wird. Andernfalls ist der Unternehmensrestwert nachzuversteuern.
Leitlinien für eine sinnvolle Unternehmensnachfolgeregelung
in Spanien
Für Übergangsphasen kann durchaus auch in Spanien
ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Möglich
ist dies sogar auch über ein in Deutschland erteiltes
Testamentesvollstreckerzeugnis, vorausgesetzt, es ist entsprechend
für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht,
mithin übersetzt und apostilliert.
Vorteilhaft ist es für den in Spanien tätigen deutschen
Unternehmer, sein dortiges Vermögen in sogenannte Erblose
aufzuteilen. Denkbar ist es etwa, das vom Vererber langfristig
selbst genutzte Familienwohnheim in Spanien unter Ausnutzung
des diesbezüglichen Sonderfreibetrages einem Kind oder
Kindern zu vererben, welche nicht Unternehmensnachfolger werden.
Zumindest bei einem nicht verwandten Unternehmensnachfolger
ist es anzuraten, diesen bereits frühzeitig in die eigene
Unternehmensgesellschaft, also etwa die S.L., als Gesellschafter
und ggf. Mitgeschäftsführer einzubinden.
Aufpassen, dass die deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge
betreffend das in Deutschland belegene Vermögen nicht
verloren gehen. Wer nämlich nach Spanien übergesiedelt
ist und in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig
ist, kann in Bezug auf in Deutschland belegene Vermögenswerte
die dort geltenden hohen persönlichen Freibeträge
als Ehegatte und Kind nicht mehr geltend machen, wenn er nicht
in Deutschland zumindest noch eine Nebenwohnung behalten hat.
Ein erbendes Kind kann diese Nebenwohnung letztlich im Erbfalle
100.000 DM reicher machen.
Allerdings erfasst bei einem in Spanien residenten deutschen
Erben die spanische Erbschaftssteuer auch das deutscher Vermögen.
Ist der Erbfall in Deutschland der spanischen Steuerbehörde
bekannt, so kann sie vom Erben auch die das deutsche Vermögen
betreffende Erbschaftssteuer verlangen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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