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Am Ende geht´s ums Geld  zurück
strichel_hori

(veröffentlicht im Palma Kurier, 19. 11.1999)


Für Deutsche gilt in Spanien ein doppeltes Erbrecht

Das Hinauszögern von Erbschaftsfragen schafft Probleme, zu Lebzeiten wie auch für die Folgegeneration. Zerstrittene Erbengemeinschaften, die langsam das ganze vermachte Vermögen vernichten, sind leider oft die Realität.

Für Deutsche mit Vermögenswerten in Spanien gelten rechtliche Besonderheiten. Wer als Deutscher vererbt, unterliegt dem deutschen Erbrecht. Gleichzeitig fallen aber alle in Spanien gelegenen Vermögensgegenstände unter das spanische Erbschaftssteuerrecht.

Formell gesehen eröffnet ein internationales Abkommen zwischen beiden Ländern die Möglichkeit, das Testament in den national unterschiedlichen Rechtsformen abzufassen. Das heisst, das Testament kann einerseits nach der Rechtsform des Aufenthaltsortes, also Spanien, verfasst werden. Andererseits aber auch nach der Rechtsform, die das Land der jeweiligen Staatsangehörigkeit vorschreibt. Es überschneiden sich demnach zwei Rechtssysteme. Um ganz oder teilweise auf Mallorca lebenden Deutschen gerecht zu werden, gibt es besondere Lösungswege. Dabei gehen Theorie und Praxis, wie fast immer, oft weit auseinander.

Erben ist in Spanien Pflicht

Nach deutschem Erbrecht bedarf es keiner Erbschaftsannahme. Der Erbe tritt mit dem Tod des Vererbers automatisch in dessen Rechtsposition ein. Das spanische Erbrecht erfordert allerdings in der Praxis die ausdrückliche notarielle Erbschaftsannahme durch den Erben als Voraussetzung für dessen Rechtsnachfolge.

Vererbt ein Vater seinem Sohn eine Immobilie in Spanien, so bedarf es in der Theorie keiner Erbschaftsannahme. In der Praxis verweigert jedoch jedes spanische Grundbuchamt, registro de la propiedad, die Eintragung des Sohnes als Rechtsnachfolger, wenn zuvor keine Erbschaftsannahmeerklärung abgegeben wurde.

In diesem Fall gibt es zwei Alternativen. Entweder man versucht, mit aufwendigen deutschen Rechtsgutachten eine Eintragung ins Grundbuch ohne vorherige Erbschaftsannahme durchzusetzen. Oder man gibt noch ergänzend in Spanien eine Erbschaftsannahmeerklärung ab. Letzteres ist die internationale Rechtspraxis.

In 2001 wurde der Verjährungszeitraum der spanischen Erbschaftssteuer von vormals fünf Jahren auf nunmehr vier Jahre verkürzt.

Wer wartet spart Steuern

Die spanische Erbschaftssteuer ist durchweg höher als die deutsche. Für Kinder und für Ehegatten gibt es lediglich Erbschaftssteuerfreibeträge von ca. 30.000 DM. Für in Deutschland gelegene Vermögensgegenstände ist der entsprechende Freibetrag um das 13-fache beziehungsweise 20-fache höher. So gelangt man häufig zu Erbschaftssteuersätzen von 20 Prozent bei nächsten Verwandten und 40 Prozent beim nichtehelichen Lebensgefährten. Der spanische Spitzensteuersatz liegt bei 81 %.

Wer eine zeitnahe Veräusserung der Spanienimmobilie an einem familienfremden Dritten plant, kann nicht auf Verjährung hoffen, weil kein Grundbucheintrag dwäre zu überlegen, statt der deutschen Immobilie die spanische mit einer wertmindernden Hypothek zu belasten, das Vermögen nach Deutschland zurückzuverlagern oder schlichtweg die spanische Erbschaftssteuer verjähren zu lassen. Legel ist letzteres natürlich nicht, allerdings in der mallorquinischen Tradition ebenso verankert wie die Unterverbriefung des tatsächlichen Wertes bei Grundstückskaufverträgen. Ist der Verjährungszeitraum abgelaufen, sind keine Steuerstrafzuschläge mehr zu zahlen. Erfährt die Steuerbehörde jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Tod des Vererbers, dann wird es teuer.es dritten Erwerbers ohne Voreintrag des Erben erfolgen kann.

Von dem in Deutschland ehemals und jetzt wieder so beliebten „Berliner Testament“ sei nachhaltig gewarnt. Dies jedenfalls dann, wenn eine Familie über grössere Vermögenswerte in Spanien verfügt. Beim „Berliner Testament“ beerben sich die Eheleute zunächst gegenseitig und setzen ihre Kinder als Schlusserben ein. Diese mehrfache erbrechtliche Vermögensübertragung führt leicht zu einer erbschaftssteuerlichen Katastrophe, zumindest was das in Spanien gelegene Vermögen betrifft. Eine Alternative wäre, dem Ehegatten das persönliche Nutzungsrecht, wie etwas das lebenslängliche Niessbrauchsrecht an der Finca einzuräumen, den erbrechtlichen Übergang jedoch direkt an die nachfolgende Generation zu bewirken. Eine wichtige Frage ist, welche erbrechtlichen Ansprüche dem früheren Ehepartnern oder dem aktuellen Lebensgefährten zustehen. Kurz gesagt keine, ausser er wird ausdrücklich im Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt.

Erben ohne Trauschein

Ein Ehegatten verliert nach deutschem Erbrecht mit Scheidung sein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Der massgebliche Zeitpunkt ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Heute auszuziehen und morgen die Enterbung des Ehegatten zu erreichen, so schnell geht s also nicht.

Wollen sich nichteheliche Lebenspartner gleichzeitig erbrechtlich bedenken, ist in jedem Fall ein Testament oder ein Erbvertrag erforderlich. Der neue Lebensgefährte kann heute auch bei Fortdauern der Ehe rechtswirksam als Erbe eingesetzt werden. Richtergenerationen in der Nachkriegszeit versagten einer testamentarischen Einsetzung des Lebensgefährten wegen „Sittenwidrigkeit“ die rechtliche Anerkennung. Die sich darin ausdrückenden Moralvorstellungen der Justiz sind heute in der Rechtspraxis überholt und finden keine Anwendung mehr.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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