Die Kaufpreisunterdeklarierung bei spanischen Immobilienerwerben
wurde nicht von Deutschen eingeführt, auch nicht von
denjenigen ausländischen Käufern initiiert, die
den im notariellen Kaufvertrag nicht deklarierten Kaufpreisanteil
mit in ihrem Herkunftsland nicht versteuertem "Schwarzgeld"
zu bezahlen pflegen.
Tatsache ist, dass in Spanien diese Steuerverkürzungspraxis
schon seit je her üblich ist. Ein "Gesellschaftsspiel"
also, dass allerdings für den heutigen Käufer erhebliche
Nachteile mit sich bringt.
Die Rechtslage
Selbstverständlich ist nach dem spanischem Recht beim
Immobilienverkauf auch der volle Kaufpreis zu deklarieren.
Andernfalls handelt es sich um eine Steuerverkürzung,
welche ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 15 Mio. Peseten,
gut 176.000 DM, sich in eine Steuerstraftat wandelt.
Wird im notariellen Vertrag weniger als 50 % des tatsächlich
gezahlten Kaufpreises angegeben, so steht dem spanischen Staat
diese Immobilie betreffend ein Vorkaufsrecht genau zu dem
unterdeklarierten Preis zu, Artikel 46 No 5 ITP.
Eine weitere Massnahme des Steuergesetzgebers gegen die Praxis
der Kaufpreisunterdeklarierung liegt darin, dass nunmehr bei
der Besteuerung als Wertgrundlage zumindest der Katasterwert
angesetzt wird; mithin also derjenige Betrag, den die Gemeinde
der Berechnung der Grundsteuer zugrundelegt, die jährlich
dem Immobilieneigentümer in Spanien abverlangt wird.
Weiterhin steht der spanischen Steuerbehörde nunmehr
das Recht zu, jede Wertangabe durch einen Gutachter überprüfen
zu lassen.
Wenn auch meist kein Schwarzgeld investiert wird, so wird
bei jeder Unterdeklarierung des Kaufpreises auf Verkäuferseite
immer neues Schwarzgeld geschaffen
Der Kauf mit Schwarzgeld ist nicht unüblich, aber eher
der Ausnahmefall. Denn schlichtweg verfügen viele Deutsche
überhaupt nicht über entsprechend hohe nicht versteuerte
Einnahmen, gemeinhin Schwarzgeld, um mit diesem einen solch
hohen, nicht deklarierten Kaufpreisanteil bezahlen zu können.
Damit schafft sich die Verkäuferseite immer wieder ein
neues Problem: Die nicht deklarierten Kaufpreiszahlungen müssen
versteckt werden. Oft führt dies zu persönlichen
Abhängigkeiten und Situationen, welche selbst die Nachfolgegeneration
noch beschäftigen.
Jeder Verkäufer sollte sich daher fragen, ob es langfristig
sinnvoll ist, sich mit diesem Problem zu behängen.
Die Nachteile der Unterdeklarierung für die Käuferseite
Als Käufer übernehmen Sie die "Hypothek"
der Einkommensteuerzahlung, die eigentlich dem Verkäufer
oblegen hätte, welcher dieser aber nicht nachgekommen
ist. Der Verkäufer verschiebt gleichsam seine Einkommensteuerpflicht,
auf Sie, den Käufer. Wie ist das zu verstehen ?
Den beim aktuellen Erwerbsvorgang nicht deklarierten Kaufpreisanteil
haben Sie beim Wiederverkauf mitzubesteuern. Sind Sie zudem
in Spanien nicht Residente, so beläuft sich der Steuersatz
auf den Immobiliengewinn aktuell sogar noch auf 35 %. Nehmen
wir einmal an, es wurden bei Ihrem Immobilienerwerb 300.000
DM des Verkaufspreises nicht deklariert, so tragen Sie damit
bereits eine künftige Steuerlast von über 100.000
DM. Haben Sie diese Belastung in den Kaufpreis mit einkalkuliert
?
Weiterhin verkürzen Sie bei Unterdeklarierung zwangsweise
auch Ihre Grunderwerbssteuer, aktuell 7 %, sowie ergänzend
die Notar- und Registergebühren u.a..
Schliesslich setzen Sie sich psychologisch für die Weiterverkaufssituation
selbst dahingehend unter Druck, doch die ungerechte
Besteuerung des gar nicht existenten Gewinnes durch Weitergabe
der Unterdeklarierung zu vermeiden.
Auf den Ankauf des Objektes verzichten, das nicht ohne
Unterdeklarierung verkauft wird ?
Im Einzelfall ist das sicherlich schwierig und in manchen
Regionen, etwa bei Finca´s im Aussenbereich, nahezu
unmöglich.
Was also tun, wenn Sie eine bereits existierende Finca im
ländlichen Bereich oder auch nur ein Baugrundstück
erwerben wollen ?
Nicht nur tatsächlich, sondern auch psychologisch schwierig
ist die Situation sicher dann, wenn man sich gleichsam in
ein bestimmtes Objekt verschossen hat.
Konsequent ist der Verzicht jedenfalls und man könnte
sich damit trösten, dass von grösseren Bauträgern
erstellte Objekte, insbesondere Eigentumswohnungen, heute
bereits ohne erzwungene Kaufpreisunterdeklarierung erhältlich
sind.
Wenn Sie einen Privatvertrag ohne Ausweisung einer teilweisen
Nichtdeklaration für den folgenden notariellen Vertrag
geschlossen haben, dann steht Ihnen jedenfalls auch ein durchsetzbarer
Anspruch auf Volldeklaration des tatsächlichen Kaufpreises
im notariellen Vertrag zu. Wichtig ist dann im Privatvertrag
Strafklauseln dahingehend vereinbart zu haben, dass der Verkäufer
zu zusätzlichen Zahlungen verpflichtet ist, wenn er nicht
binnen einer bestimmten Frist den notariellen Kaufvertrag
mit abschliesst.
Im Gespräch mit spanischen Kollegen
Für den "deutsch" denkenden ist diese Situation
nachhaltig unverständlich, ja unvorstellbar: Alle, Finanzbehörden,
Notare usw. sind über die Tatsache der Unterdeklarierung
bestens informiert. Trotzdem wird und kann diese Praxis weiter
fortgesetzt werden.
So ist es durchaus interessant, wie spanische Anwaltskollegen
diese Situation kommentieren. Deshalb seien nachfolgend einige
Aussagen unserer spanischen Kollegen kurz zusammengefasst
wiedergegeben. Sie haben sicher einen wahren Inhalt, wenn
auch mitunter mit scherzhaftem Touch ausgesprochen.
Die Immobilienübertragungsbesteuerung sei doch in Deutschland
die gleiche wie in Spanien. In Deutschland beträgt die
Grunderwerbssteuer 3,5 % des Kaufpreises. In Spanien haben
wir diesen Steuersatz auf 7 % erhöht, um den gleichen
Ertrag wie die deutschen Steuerbehörden zu haben, wenn
die Hälfte des Kaufpreises von den Kaufvertragsparteien
nicht angegeben wird.
In Deutschland wurden über lange Jahre hinweg Immobilien
steuerlich sogar verfassungsrechtswidrig bevorzugt, also staatlich
herabgewertet, wie etwa bei der Erbschaftssteuer, und dies
ist wenn auch abgemindert mit der Ertragswertbeurteilung
- noch heute der Fall. In Spanien bleiben wir offiziell bei
dem tatsächlichen Wert der Immobilie und die beteiligten
Bürger nehmen die Wertherabsetzung persönlich vor.
Ausserdem können Sie sicher sein, dass in Zukunft auch
in Spanien einmal die Situation der korrekten Besteuerung
erreicht wird. Das wird dann der Fall sein, wenn alle Mallorquiner
ihre Grundstücke und Immobilien verkauft haben und die
Steuerehrlichkeit dann vornehmlich bei den ausländischen
Verkäufern durchzusetzen ist.
Übrigens in einem Punkt sind wir mit den spanischen
Kollegen völlig einig:
Wenn der spanische Staat wollte, so könnte er mit einem
minimalen gesetzgeberischem Aufwand oder tatsächlichen
Massnahmen in kürzester Zeit die Praxis der Unterdeklarierung
des Kaufpreises beenden.
Diese Zeit wird kommen, aber wohl schrittweise.
Die Katasterwertanhebung in Kombination mit der Unmöglichkeit
der Angabe eines niedrigeren, steuerlich akzeptierten, Verkaufspreises
ist eine der Massnahmen, die wirken wird. Jedenfalls dann,
wenn wie vorgesehen, die Katasterwerte schrittweise binnen
der nächsten 10 Jahre auf nahezu den tatsächlichen
Verkehrswert angehoben werden.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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