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Fachbeiträge in Buchveröffentlichung "Auswandern nach Spanien"  zurück
strichel_hori
2.3.14


 
Erbprozesse deutscher Vererber finden meist vor deutschen Gerichten statt

 
Fachbeiträge von RA Menth in "Auswandern nach Spanien, Bd. 2"


Auch wenn ein Deutscher bereits vor mehr als vierzig Jahren nach Spanien ausgewandert ist und dort seine gesamte berufliche Laufbahn verbrachte und eine Spanierin geheiratet hat – bei seinem Versterben bleibt das deutsche Erbrecht massgebend und nach § 27 der deutschen Zivilprozessordnung, ZPO, bleibt auch die deutsche Gerichtszuständigkeit eröffnet.

Die Erbscheinserteilung erfolgt regelmässig beim Nachlassgericht in der Region des letzen deutschen Wohnsitzes des Vererbers in Deutschland, der dort oft letztmalig vor mehr als 40 Jahren wohnte.

Ein Anachronismus, hat man vergessen, hier die Regelungen des internationalen Rechtes an die heutigen Migrationsbewegungen anzupassen? Wohl kaum.

Denn die Rechtspraxis zeigt, dass in den meisten Fällen die Erben und Vermächtnisnehmer sehr wohl noch mehrheitlich in der Ursprungsregion angesiedelt sind. Wollen Sie allerdings diese Situation ändern, so können sie zumindest als künftiger Vererber, - und das sind wir alle die wir im Laufe unseres Lebens Vermögenswerte angehäuft haben – das Erbrecht ihres neuen Lebensmittelpunktlandes zum massgebenden machen, indem Sie die jeweilige Nationalität, also beispielsweise die spanische, annehmen.

Im deutsch-spanischen Verhältnis stellen Sie dann allerdings Ihren Ehegatten schlechter, wollen Sie das auch? Einem Nationalitätenwechsel sollte daher also eine entsprechende, zuvor eingeholte Rechtsinformation vorausgehen. Der Nationalitätenwechsel allerdings ist der Ausnahmefall.


Mit freundlicher Genehmigung des Autors:
Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzlei MENTH

 
strichel_hori

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