2.3.14
|
Erbprozesse deutscher Vererber
finden meist vor deutschen Gerichten statt
|
 |
Auch wenn ein Deutscher bereits vor mehr als vierzig Jahren
nach Spanien ausgewandert ist und dort seine gesamte berufliche
Laufbahn verbrachte und eine Spanierin geheiratet hat
bei seinem Versterben bleibt das deutsche Erbrecht massgebend
und nach § 27 der deutschen Zivilprozessordnung, ZPO,
bleibt auch die deutsche Gerichtszuständigkeit eröffnet.
Die Erbscheinserteilung erfolgt regelmässig beim Nachlassgericht
in der Region des letzen deutschen Wohnsitzes des Vererbers
in Deutschland, der dort oft letztmalig vor mehr als 40 Jahren
wohnte.
Ein Anachronismus, hat man vergessen, hier die Regelungen
des internationalen Rechtes an die heutigen Migrationsbewegungen
anzupassen? Wohl kaum.
Denn die Rechtspraxis zeigt, dass in den meisten Fällen
die Erben und Vermächtnisnehmer sehr wohl noch mehrheitlich
in der Ursprungsregion angesiedelt sind. Wollen Sie allerdings diese Situation ändern, so können
sie zumindest als künftiger Vererber, - und das sind
wir alle die wir im Laufe unseres Lebens Vermögenswerte
angehäuft haben das Erbrecht ihres neuen Lebensmittelpunktlandes
zum massgebenden machen, indem Sie die jeweilige Nationalität,
also beispielsweise die spanische, annehmen.
Im deutsch-spanischen Verhältnis stellen Sie dann allerdings
Ihren Ehegatten schlechter, wollen Sie das auch? Einem Nationalitätenwechsel
sollte daher also eine entsprechende, zuvor eingeholte Rechtsinformation
vorausgehen. Der Nationalitätenwechsel allerdings ist der Ausnahmefall.
Mit freundlicher Genehmigung des Autors:
Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzlei MENTH
|