2.3.12
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Immobilienerbschaft
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Sie haben eine Immobilie in Spanien
geerbt, was nun ?
In dieser Situation gilt es, neben der praktische Frage der
eigenen Lebensplanung auch rechtliche, steuerliche und strategische
Fragen zu beantworten. Die zentrale Frage der Lebensplanung geht dahin zu entscheiden,
ob wann und in welcher Intensität das Haus in Spanien
selbst genutzt werden soll. Oder ist gar eine Geschäftsverlagerung
nach Spanien aktuell oder mittelfristig planbar ?
Rechtlich geht es zunächst darum, die nötigen Schritte
zur Umsetzung der Rechtsnachfolge gut organisiert zu wissen. Zwar tritt die Rechtsnachfolge des Erben einer Spanienimmobilie
auch direkt mit dem Versterben des Vererbers ein. Bis zur
Eintragung in das spanische Grundbuch sind aber eine Reihe
von Zwischenschritten erforderlich, oft mit Übersetzungen
und Apostillierung deutscher Dokumente verbunden. Wesentliche
Punkte sind Erbscheinsantrag, notarielle Erbschaftsannahme
und Steuerzahlung.
Steuerzahlung mag sich einfach anhören, aber einfach
die Steuern zahlen, die das Finanzamt per Steuerbescheid verlangt,
das geht in Spanien nicht. Vielmehr müssen Sie zuerst die geerbte Immobilie selbst
bewerten, sich eine spanische Steuernummer und dann Ihre persönlichen
Steueretiketten besorgen, mit denen Sie dann beim zuständigen
Finanzamt den von Ihnen selbst nach spanischem Erbschaftssteuerrecht
berechneten und in ein spezifisches Formular eingetragenen
Steuerbetrag bezahlen. Danach erst ist der weitere Prozess der Grundbucheintragung
initiierbar.
Dem Fachmann, und damit auch dem gut beratenen Erben, stellen
sich weiterhin noch strategische Fragen.
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Wann sollte sinnvollerweise die Erbschaftsannahme erfolgen
? |
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Wenn ein Verkauf des Hauses ansteht, sollte man dann zunächst
vorab aus steuerlichen Gründen seinen Wohnsitz nach Spanien
verlegen ? |
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Welche Fristen sind bei alledem zu beachten ? |
Komplizierter wird die Angelegenheit, wenn mehrere Miterben
vorhanden sind, das Testament Auslegungsmöglichkeiten
eröffnet, die bisherige Grundbuchrechtslage nicht klar
ist oder mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
zu rechnen ist. In diesem Fall sollte man sich auf jeden
Fall an einen Rechtsanwalt wenden, der einen in dieser
Hinsicht berät
Mit freundlicher Genehmigung des Autors:
Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzlei MENTH |