2.3.15
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Rechtsnachfolge in
Spanienvermögen
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Ein deutscher Erblasser wird immer nach deutschem
Erbrecht beerbt, selbst dann, wenn alle Erben spanischer Nationalität
sind. Hier stimmen das deutsche und das spanische internationale
Erbrecht überein.
Für die Beantragung eines Erbscheines oder Nachlasszeugnisses
besteht allerdings neben dem deutschen Nachlassgericht bei
einem deutschen Erblasser dann die Möglichkeit, sich
den Erbennachweis auch beim spanischen Gericht erster Instanz
zu beschaffen, wenn der überwiegende Teil des Nachlassvermögens
sich in Spanien befindet, Art. 63 Nr. 22 spanisches Zivilprozessgesetz,
LEC, vom 03.02.1981.
Das könnte von Vorteil sein, wenn auch die Erben dauerhaft
in Spanien wohnen oder, - wie oft bei deutsch-spanischen
Ehen auch spanischer Nationalität sind.
Was also tun zur Beschaffung des Erbzeugnisses, sich an
das deutsche oder das spanische Gericht wenden ?
Nun der Weg über das spanische Gericht ist meist
umständlicher und langwieriger. So ist bei deutschen Erblassern u.a. ein Nachwies über
die gesetzliche deutsche Erbfolge erforderlich, zu realisieren
durch Vorlage eines Rechtsgutachtens zwei deutscher Anwälte
oder Notare, dieses wiederum versehen mit beglaubigter Übersetzung
in die spanische Sprache und jeweils der Apostille zur Herstellung
der Dokumententauglichkeit für den internationalen
Rechtsverkehr.
Das einfachere Verfahren spricht also für die Beantragung
eines Erbscheines beim deutschen Nachlassgericht. Hatte
der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien, führt
dies zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes
Berlin-Schöneberg. Dieses allerdings hat nun zu seiner
Arbeitsentlastung die Möglichkeit der Verweisung an
dasjenige deutsche Amtsgericht, welches konkrete Fallbezüge
aufweist, beispielsweise Kanzleisitz derjenigen deutschen
Kanzlei ist, welche den Erbscheinsantragssteller vertritt.
Die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes ist
im § 73 FGG geregelt.
Wer zur Beantragung des Erbscheines nicht nach Deutschland
reisen möchte, kann dessen Beantragung regelmässig
auch von einem deutschen Konsulat in Spanien aus tätigen,
wobei persönliches Erscheinen erfordert.
Falls nun die Erben eines deutschen Erblassers nicht selbst
deutscher Nationalität sind, keinen sprachlichen Bezug
nach Deutschland haben, sich keine wesentlichen Vermögensgegenstände
in Deutschland befinden und die kurzfristige Abwicklung
nicht im Vordergrund steht, kann man im Einzelfall auch
die Beantragung des Nachlasszeugnisses beim örtlich
zuständigen spanischen Gericht angemessen sein. So
haben wir bei derartigen Konstellationen des öfteren
das erforderliche anwaltliche Rechtsgutachten zum deutschen
Erbrecht erstellt.
Wer sich nun als künftiger Vererber derart in den
spanischen rechts- und Lebenskreis seit Jahrzehnten eingelebt
hat und praktisch keine Verbindungen mehr nach Deutschland
unterhält, dem sei geraten zu überdenken, selbst
die spanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dann
nämlich und nur dann richtet sich die erbrechtliche
Rechtsnachfolge nach spanischem materiellen Recht.
Die spanische
Staatsangehörigkeit zu erhalten ist allerdings nicht
ganz einfach. Liegen keine besonderen Umstände vor,
wie die Adoption durch einen Spanier oder die Abstammung
von einem Elternteil, der bereits bei der eigenen Geburt
die spanische Staatsangehörigkeit besass u.a., dann
bedarf es eines 10-jährigen dauernden Aufenthaltes
in Spanien, Art. 22 CC.
Mit freundlicher Genehmigung des Autors:
Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzlei MENTH
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