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Korrespondenzanwalt für Spanien - mehr denn je sinnvoll - warum ?  zurück
strichel_hori


In der Vergangenheit gab es in Deutschland viele Kanzleien mit Kanzleisitz praktisch Tür an Tür zum jeweiligen Amts- oder Landgericht, welche hauptsächlich Mandate und Gerichtstermine für auswärtige Kollegen wahrnahmen, denen das eigene Auftreten im fremden Gerichtsbezirk untersagt war. Oft mit der absurden Folge, dass der sachbearbeitende auswärtige Anwalt auch die Gerichtstermine persönlich wahrnahm, aber den Vor-Ort-Rechtsanwalt als sonst stillen, sachunkundigen blossen Antragsteller, bei Honorarteilung, mitbringen musste. Andernfalls galt der tatsachlich erschienene Rechtsanwalt als nicht existent und der Prozess wurde wegen Säumnis verloren, wenn man nicht noch kurz aus dem Gerichtsgang einen zufällig anwesenden Kollegen schnell in den Verhandlungsraum schleppen konnte.

Dieses Schauspiel wiederholte sich in ähnlicher Weise, wenn man die anwaltliche schwarze Amtstracht, die Robe, vergessen oder andernorts liegen gelassen hatte.

Dann galt es oft mit mehr oder weniger Überredungskunst im Gerichtssekretariat die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zu überzeugen, doch kurzzeitig einmal von dieser/m ihre schwarze Amtstracht überlassen zu bekommen, wenn nötig unter Hinterlegung des eigenen Ausweises als Pfandstück. Schliesslich kann man ja nicht jedem dahergelaufenen auswärtigen Rechtsanwalt, - oder Nichtrechtsanwalt -, von vornherein trauen. Die Amtstracht der Robe ist teuer.

In Spanien übrigens war und ist dies anders geregelt. In jedem Gerichtssaal hängt eine Robe, welche sich der jeweils erscheinende Anwalt überstülpen kann.

Hier bleibt zu hoffen, die deutsche Justiz und Anwaltschaft werde schnell vom spanischen Vorbild lernen. Der Anwalt vor deutschem Gericht jedenfalls wäre dankbar, wenn dieser Stress ohne Sinngehalt kurzfristig ganz beseitigt würde, zumal auch das Reisegepäck reduziert würde.

Auch die alleinige Zugangsmöglichkeit bestimmter Anwälte zu höheren Gerichten als Berufungs- und Revisionsanwalt wurde in Deutschland reduziert und damit auch die Notwendigkeit des Einsatzes eines weiteren Kollegen, wenngleich die Unterbeauftragung eines so spezialisierten Kollegen z. B. beim Revisionsverfahren gleichwohl oft sinnvoll bleiben dürfte.

Übrigens kann heutzutage auch jeder deutsche Rechtsanwalt mit alleinigem Kanzleisitz in Deutschland im Einzelfall einen Prozess in Spanien führen und dort direkt vor Gericht auftreten, wie natürlich auch umgekehrt der spanische Kollege in Deutschland.

Beides allerdings erscheint im Regelfall wenig sinnvoll. Nicht unbedingt wegen der geographischen Entfernung, eher schon wegen der Gerichtssprache, umsomehr aber wegen des unterschiedlichen Prozessablaufes und des anderen angewandten, spanischen Rechtes.

Heute ermöglicht zudem die verbesserte Kommunikationstechnik von Fax, e-mail und der Aktenzugang in Deutschland per elektronischer Akte, durch Weitergabe des Zugangsschlüssels an den Kollegen in Spanien, eine einfachere Sachverhaltsvermittlung.

Aus praktischen Gründen sollte der in Spanien übernehmende Kollege allerdings sehr gut mit der deutschen Sprache vertraut sein.

Der schrittweise Hindernisabbau bei der Prozessführung im jeweiligen EU-Ausland und die Möglichkeit auch bei Angelegenheiten mit Bezug zum internationalen Rechtsverkehr zum Prozesserfolg zu kommen, macht eine solche Anwaltskooperation über Ländergrenzen hinweg heute sinnvoller denn je.

Gleich bleibt der Grundsatz: Der erfolgreichste Prozess ist oft derjenige, der gar nicht geführt werden muss.

So wird mancher Gegner, der sich auf das Schreiben eines Anwaltes aus dem Ausland in Spanien zunächst taub oder tot stellt, beim Schreiben oder Kontakttelefonat durch einen Kollegen mit Kanzleisitz in Spanien, gleichsam um die Ecke des eigenen neuen Wohnterrains, kurzfristig gesprächsbereit, um die „vergessene“ Angelegenheit doch möglichst schnell zu erledigen.

In solchen Fällen kann allein der parallele Einsatz des Kollegen vor Ort in Spanien Bewegung in die Sache bringen und zu einer aussergerichtlichen Lösung führen.


Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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